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Geschäftsgegenstand lt. Handelsregister:
Alle für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Nichts ändert sich schneller als Gesetzgebung und Rechtsprechung! Was gestern noch gesicherter Kenntnisstand war, kann heute schon überholt sein. Nur wer über die aktuellsten Gerichtsentscheidungen und Tendenzen der Rechtsentwicklung informiert ist, kann , Nichts ändert sich schneller als Gesetzgebung und Rechtsprechung! Was gestern noch gesicherter Kenntnisstand war, kann heute schon überholt sein. Nur wer über die aktuellsten Gerichtsentscheidungen und Tendenzen der Rechtsentwicklung informiert ist, kann rechtssicher beraten. Deshalb ist jeder Sozius der Kanzlei Krall, Kalkum & Partner nicht nur Rechtsanwalt, sondern zugleich Fachanwalt auf einem oder mehreren Spezialgebieten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024